Satzung

Fassung vom 13.06.2014

Satzung Initiative temporäre Kunsträume e.V.

§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

Der Verein trägt den Namen Initiative temporäre Kunsträume e.V. Er hat den Sitz in Berlin. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur.
Damit verbunden ist vor allem die Suche nach Möglichkeiten künstlerischer Produktion an markanten Orten, national wie international, im Stadt- und Umraum, und die Thematisierung aktueller gesellschaftsrelevanter Fragestellungen. Der Kunstverein dient der Schaffung eines öffentlichen Bewusstseins für den jeweiligen Ort und die Diskussion gegenwärtiger und zukünftiger Stadt- und Gesellschafts- entwicklung.

Der Verein unterstützt als Träger Kunstprojekte mit temporärer Nutzung von Räumen und bietet Künstler_Innen und Künstlergruppen die Möglichkeit des Austausches, der inhaltlichen Auseinandersetzung mit der spezifischen Charakteristik und Situation des jeweiligen Ortes.

Des Weiteren geht der Verein den Fragen zu neuen Orten künstlerischer Produktion und Kunst als Denkraum in der Entwicklung von Stadt und Gesellschaft nach. Dazu begrüßt er die Kooperation mit nationalen und internationalen Institutionen und themenverwandt arbeitenden Gruppen. Die Verbreitung aktueller Positionen für ein kunst- und kulturinteressiertes Publikum sowie die Netzwerkbildung mit Kunst- und Kulturschaffenden und öffentlichen Institutionen ist ein besonderes Anliegen des Vereins.

Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
1. die Förderung des öffentlichen Diskurses durch Begegnungen zwischen Künstler_Innen und Besucher_Innen,
2. eigene Veranstaltung des Vereins in Form von Kunst- und Kulturprojekten,

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Vorträgen, Diskussionen und Symposien, die geeignet sind, den vorgegebenen Zielen zu dienen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
3. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und haben keinen Anspruch auf Teile des Vereinsvermögens.
4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche (und juristische) Person werden, die seine Ziele unterstützt.
2. Die Mitgliedschaft im Verein wird durch willentlichen Beitritt erworben und erfolgt in Form eines schriftlichen Antrags. Die Mitgliedschaft ist stets freiwillig. Über die Höhe des Mitgliedsbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes.
3. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand und ist jederzeit zulässig. Über den Ausschluss beschließt der Vorstand und ohne Angabe von Gründen; der Initiativkreis und der Betroffene sind vorher anzuhören. Der ordentliche Rechtsweg ist nicht ausgeschlossen.

§ 5 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitglieder- versammlung. Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Ein Großteil der Vereinseinnahmen soll durch Sponsoren erreicht werden.

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§ 6 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
a) der Vorstand
b) Initiativkreis
c) die Mitgliederversammlung

§ 7 Der Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus drei Mitgliedern.
Er vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt. Alle Vorstandsmitglieder können von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit werden.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Der alte vertretungsberechtigte Vorstand bleibt so lange im Amt, bis ein neuer gewählt und eingetragen ist. Er muss stets als ganzer mit Mehrheit der gültig stimmenden Mitglieder gewählt werden. Scheidet eines dieser Vorstandsmitglieder vorzeitig aus, so erfolgt die Wahl auf der nächsten Mitgliederversammlung.
(3) Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben: Der Vorstand übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.

Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung eine/n Geschäfts- führer_In bestellen. Dieser ist berechtigt, an den Sitzungen des Vorstandes mit beratender Stimme teilzunehmen.
(4) Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
(6) Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu diesem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und zu unterzeichnen.

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§ 8 Initiativkreis

1. Der Initiativkreis ist die Versammlung der Gründungsmitglieder. Er ergänzt sich bei Bedarf durch Kooptation auf Grund eines einstimmigen Beschlusses seiner Mitglieder und gibt sich im Übrigen seine Ordnung selbst.
2. Der Initiativkreis berät den Vorstand in allen wirtschaftlichen und rechtlichen Angelegenheiten. Er ist kein Beschlussgremium, sondern dasjenige Organ des Vereins, welches der gegenseitigen Wahrnehmung aller Interessen dient und die Kontinuität der Gründungsabsichten wahrt.

§ 9 Mitgliederversammlung

1. Mindestens einmal im Jahr findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Weitere Mitgliederversammlungen werden nach Bedarf, bzw. dann einberufen, wenn dies mindestens ein Drittel der Mitglieder unter Angabe des Zweckes verlangt. Jede Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand 10 Tage vorher (Poststempel) unter schriftlicher Bekanntgabe der vorläufigen Tagesordnung und eventueller Anträge einzuberufen.

2. Die Mitgliederversammlung bestellt einen Versammlungsleiter und beschließt über die Tagesordnung. Sie ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde. Beschlüsse erfolgen, sofern in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist, mit Mehrheit der gültig stimmenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind von einem Vorstandsmitglied schriftlich festzuhalten und zusammen mit dem Sitzungsleiter zu unterzeichnen.

3. Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Entlastung, Bestätigung und Wahl des Vorstands,
b) Wahl eines oder mehrerer Kassenprüfer, die dem Vorstand nicht angehören dürfen,
c) Festsetzung des Mitgliedsbeitrags,
d) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins, e) Beschlussfassung über den Jahresabschluss und die Erörterung des Haushaltsplans.

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§ 10 Satzungsänderung

1. Änderungen des Satzungszwecks und andere Satzungsänderungen erfolgen auf Vorschlag des Vorstandes, der Mitgliederversammlung oder des Initiativkreises.
2. Für Satzungsänderungen ist eine 2/3-Mehrheit der erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.

3. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen erfassten Beschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von zwei Vorständen zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an das Land Berlin, das es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der bildenden Künste in Berlin im freiheitlichen und demokratischen Sinne sowie zur Förderung des Kunstverständnisses auf breiter Basis zu verwenden hat.

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